Allgemeine Geschäftsbedingungen
dem Auftragnehmer GmbH (AGB-viscan)
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer GmbH, vertreten durch Nicolai Nolle und Sebastian Lazic, Am Wallgraben 144, 70565 Stuttgart, Telefonnummer: +49 (0)711 28 69 30 30, E-Mail: [email protected], im Folgenden „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers gliedern sich in folgende Kategorien:
1. Software-as-a-Service (SaaS)
2. Warenlieferungen (Hard- und Software)
3. Dienstleistungen und Beratungsleistungen
Für jede Leistungsart gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend diese AGB. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag, einer Leistungsbeschreibung oder sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Die Leistungen können insbesondere Software-as-a-Service, Cloud-Leistungen, Softwareüberlassung, Hardware- und Warenlieferungen, Beratung, Support, Schulung, Wartung, Vermessungs-, BIM-, Digitalisierungs- und sonstige technische Dienstleistungen umfassen. Der rechtliche Vertragstyp richtet sich nach dem Schwerpunkt der jeweils vereinbarten Leistung; diese AGB gelten ergänzend für sämtliche Leistungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg, eine Abnahme oder ein werkvertragliches Ergebnis vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolg. Bei SaaS-, Support-, Beratungs- und Dienstleistungen handelt es sich regelmäßig um dienstvertragliche oder miet-/dienstvertragliche Leistungen; bei Warenlieferungen gelten ergänzend die kaufrechtlichen Regelungen.
(4) Bei der Bereitstellung von Produkten gelten die Leistungen dann als erbracht, wenn der Gefahrenübergang erfolgt ist.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB.
(6) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(7) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder werden vom Auftragnehmer öffentlich bereitgestellt.
(8) Bei Produkten, Software, Cloud-Diensten, Lizenzen oder sonstigen Leistungen Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Hersteller-, Lizenz-, Garantie-, Service-, Nutzungs- und Supportbedingungen des Drittanbieters, soweit diese dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden oder branchenüblich abrufbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Bedingungen eigenständig zu beachten.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber bestellt oder beauftragt Leistungen des Auftragnehmers insbesondere durch Annahme eines Angebots, Bestellung, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss per E-Mail, über ein Kontaktformular, über eine Website oder in sonstiger Textform. Ein Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Auftragnehmer, Beginn der Leistungserbringung oder Bereitstellung der Leistung zustande.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für zwei Wochen gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Bindungsfrist genannt ist. Abweichende Regelungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform.
(3) Leistungsbeschreibungen, technische Angaben, Abbildungen, Produktinformationen, Herstellerangaben und Angaben auf Websites sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen von Herstellern oder Dritten begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich in Textform übernommen hat.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
§ 3 Inhalt des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung Software, SaaS-, Cloud-, Support-, Beratungs-, Schulungs-, Liefer- oder sonstige Leistungen zur Verfügung. Soweit Software bereitgestellt wird, wird diese nicht verkauft, sondern dem Auftraggeber für die vereinbarte Laufzeit und im vereinbarten Umfang zur Nutzung überlassen.
(2) Für den Zugriff und die Nutzung des Service wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten übermitteln, die für den Zugriff auf den Service erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber erhält an bereitgestellten Arbeitsergebnissen, Berichten, Analysen, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Software, Datenmodellen, Templates oder sonstigen Materialien nur die ausdrücklich vereinbarten einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungsrechte für eigene betriebliche Zwecke. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
(5) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.
§ 4 Durchführung der Dienstleistung
(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung und sorgt für die Wartung und Pflege der Software. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren und zu erweitern, um die Leistungsfähigkeit der Software zu verbessern oder den Bedürfnissen des Marktes anzupassen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu dekompilieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung zutreffender Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Systemumgebungen, Schnittstellen, Testdaten, Entscheidungen und sonstiger Voraussetzungen. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, SaaS-, Cloud- und Softwareleistungen aus wichtigem Grund vorübergehend zu sperren oder einzuschränken, insbesondere bei Zahlungsverzug, Sicherheitsrisiken, missbräuchlicher Nutzung, Rechtsverletzungen, Verstößen gegen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen, Gefährdung der Systemintegrität oder berechtigten Anforderungen von Herstellern, Hosting- oder Cloud-Anbietern. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies zumutbar und rechtlich zulässig ist.
(11) Eine bestimmte Verfügbarkeit von SaaS-, Cloud- oder Online-Leistungen wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Wartungsarbeiten, Updates, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen öffentlicher Netze, Ausfälle von Drittanbietern sowie sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers können zu vorübergehenden Einschränkungen führen und begründen keine Pflichtverletzung, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 4.1 Lieferzeiten
(1) Im Angebot oder im Vertrag genannte Lieferfristen oder Übergabetermine sind unverbindliche Angaben auf Grundlage der üblichen Lieferzeiten für vergleichbare Waren. Derartige Angaben sorgen nicht dafür, dass es sich um sog. Fixgeschäfte handelt.
(2) Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches dem Auftragnehmer liegen (z. B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und oder Gasausfall, Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.
(3) Entsteht dem Kunden wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Ungeachtet dessen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.
(7) Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah unterrichten.
§ 4.2 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes, Eigentumsvorbehalt
(1) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers dem Auftragnehmer oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch der Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Transportversicherung im Wert von EUR 500,00 besteht für jede Lieferung.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet in Empfang zu nehmen.
(4) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(6) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, soweit er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(7) Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über Vorbehaltsware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sowie die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder Sicherungsrechte geltend zu machen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich eine Rücktrittserklärung dar, sofern der Auftragnehmer dies nicht ausdrücklich erklärt.
§ 5 Zahlung
(1) Für die Nutzung der SaaS-Lösung fällt eine monatliche Gebühr oder eine Pauschale für eine bestimmte Menge an, deren Höhe sich aus der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers ergibt. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Gebühr monatlich von seinem angegebenen Zahlungsmittel einzuziehen oder per Rechnung zu bezahlen. Für Dienstleistungen im Allgemeinen können zusätzliche Servicegebühren anfallen.
(2) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Erhalt der Rechnung unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird mit dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage ab Rechnungsstellung. Die Zahlung ist mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln möglich.
(3) Die Zahlung der monatlichen Gebühr erfolgt im Voraus. Im Falle einer nicht erfolgreichen Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einer Sperrung des Zugangs schriftlich oder per E-Mail benachrichtigen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen.
(4) Alle Preise auf der Homepage des Auftragnehmers sind als Nettopreise aufgeführt. Preise in Angeboten können abweichen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder einen Rechtsanwalt entstehen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere SaaS-, Cloud-, Support-, Wartungs- und Serviceleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich Kosten für Personal, Vorleistungen, Hosting, Cloud-Infrastruktur, Herstellerlizenzen, Energie, Support, Sicherheit, Compliance oder sonstige Kostenbestandteile erhöhen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % innerhalb eines Vertragsjahres, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil binnen vier Wochen nach Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
§ 6 Schutzrechte des Auftragnehmers und Dritter
(1) Sämtliche Rechte an vorbestehendem Know-how, Software, Quellcode, Objektcode, Bibliotheken, Schnittstellen, Methoden, Konzepten, Templates, Werkzeugen, Workflows, Dokumentationen, Marken, Logos, Designs und sonstigen Schutzrechten des Auftragnehmers verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn diese im Rahmen der Leistungserbringung angepasst, erweitert oder weiterentwickelt werden.
(2) An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke, soweit im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, von Quellcode oder von Bearbeitungsrechten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, soweit die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten.
(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Daten, Pläne, Modelle, Logos, Marken, Materialien, Vorgaben und sonstige Beistellungen verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechteinhaberschaft des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hieran die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Nutzungsrechte ein und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein.
§ 7 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 8 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber jeweils um ein weiteres Jahr und kann mit einer Frist von 1 Monat zum Laufzeitende gekündigt werden.
(3) Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen diese AGB, missbräuchlicher Nutzung, Rechtsverletzungen, Gefährdung der IT- oder Systemsicherheit, Verstoß gegen Hersteller- oder Lizenzbedingungen, fehlender Mitwirkung trotz Fristsetzung, Insolvenzrisiken oder nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses.
(6) Bei vorzeitiger Beendigung bleiben bereits entstandene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers unberührt. Soweit der Auftraggeber das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung für die restliche Laufzeit bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Leistung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Schadenseintritt begrenzt, höchstens jedoch auf 20.000 EUR je Schadensfall und insgesamt auf 50.000 EUR pro Vertragsjahr.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Reputationsschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit diese nicht unter Absatz (1) fallen.
(4) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigene Datenbestände, Zugangsdaten, Systeme und Schnittstellen angemessen zu sichern und aktuelle Sicherungskopien vorzuhalten.
(5) Für Schäden durch Cyberangriffe, Schadsoftware, unbefugte Zugriffe, Manipulationen Dritter, Ausfälle öffentlicher Netze, Cloud- oder Telekommunikationsdienste haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Schaden auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung, Sicherung, Aktualisierung, Rechteverwaltung oder Datensicherung des Auftraggebers mitverursacht wurde.
(6) Bei Waren, Hardware, Software, Cloud-Leistungen oder sonstigen Produkten Dritter haftet der Auftragnehmer nicht für Herstelleraussagen, Herstellerangaben, Produktänderungen, Updates, Verfügbarkeiten, Kompatibilitäten, Leistungsmerkmale, Garantien oder sonstige Zusagen des Herstellers oder Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer diese nicht ausdrücklich schriftlich als eigene Garantie übernommen hat. Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Verhältnis des Auftraggebers zum jeweiligen Hersteller nach dessen Garantiebedingungen.
(7) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere nach § 377 HGB, ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung oder Bereitstellung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt.
(8) Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, erneute Leistungserbringung oder Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die weiteren Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine wirksame Einschränkung enthalten.
(9) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung, Bereitstellung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz (1), für arglistig verschwiegene Mängel sowie für gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Vertragsdurchführung, Leistungserbringung, Kommunikation, Abrechnung, Supportbearbeitung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen von SaaS-, Cloud-, Hosting-, Support- oder sonstigen Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Weisungen und die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer,
Hosting-, Cloud-, Software-, Support- und sonstige Dienstleister einzusetzen, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Soweit gesetzlich erforderlich, werden Unterauftragnehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung entsprechend eingebunden.
(4) Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Datenschutzinformationen des Auftragnehmers. Diese erläutern insbesondere Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sowie die Rechte betroffener Personen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder die Parteien ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren. Vorrangig gelten individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen.
(4) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, anwendbare Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu beenden, soweit deren Erbringung gegen solche Vorschriften verstoßen könnte oder hierfür Genehmigungen fehlen.
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