Allgemeine Geschäftsbedingungen

dem Auftragnehmer GmbH (AGB-viscan)

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen     

(1)   Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Auftragnehmer GmbH vertreten durch Nicolai Nolle, Sebastian Lazic, Am Wallgraben 144, 70565 Stuttgart, Telefonnummer: +49 (0)711 28 69 30 30, E-Mail: [email protected], im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2)   Die Leistungen des Auftragnehmers gliedern sich in folgende Kategorien: 

1. Software-as-a-Service (SaaS) 

2. Warenlieferungen (Hard- und Software) 

3. Dienstleistungen und Beratungsleistungen 

Für jede Leistungsart gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend diese AGB.  Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich Software. Gegenstand des Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte, sowie die Nutzung der Website für den öffentlichen Auftritt durch den Auftraggeber.  Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Dies gilt für eigene Waren, wie auch Waren von Dritten, die weiterverkauft werden. Es kann sich dabei auch um erweiterte physische Dienstleistungen handeln, die im Rahmen der Angebote oder Verträge erbracht werden. Der Auftragnehmer stellt Produkte zum Kauf (ggf. Miete oder Leasing) zur Verfügung, welche auch mit Servicedienstleistungen bereitgestellt werden.

(3)   Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4)   Bei der Bereitstellung von Produkten gelten die Leistungen dann als erbracht, wenn der Gefahrenübergang erfolgt ist. 

(5)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB. 

(6)   Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

(7)   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder werden vom Auftragnehmer öffentlich bereitgestellt. 

(8)   Produktspezifische Abweichungen des Herstellers, sofern nicht in den AGB’s geregelt, sind zu beachten und vom Auftraggeber anzufordern oder selbst einzuholen.

§ 2 Vertragsschluss

(1)   Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende (Dienst-) Leistung oder bestellt entsprechende Waren. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen oder über ein Angebot und dessen Annahmen durch Bestellung.

(2)   Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung per E-Mail eine bei Rechnung (Vorkasse). Abweichende Regelungen können schriftlich durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

(3)   Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 3 Inhalt des Vertrages

(1)   Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Rahmen eines Software-as-a-Service-Vertrags (SaaS-Vertrag) oder im Rahmen einer End-Nutzer-Vereinbarung (EULA) die vereinbarte Software zur Nutzung zur Verfügung. Die Software ist Eigentum des Auftragnehmers und wird nicht verkauft, sondern lediglich vermietet. 

(2)   Für den Zugriff und die Nutzung des Service wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten übermitteln, die für den Zugriff auf den Service erforderlich sind.

(3)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von dem Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält ein ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Materialien für die Dauer der Vertragslaufzeit. 

(4)   Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(5)   Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

§ 4 Durchführung der Dienstleistung

(1)   Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich. 

(2)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3)   Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen. 

(4)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5)   Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung und sorgt für die Wartung und Pflege der Software. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren und zu erweitern, um die Leistungsfähigkeit der Software zu verbessern oder den Bedürfnissen des Marktes anzupassen.

(6)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu dekompilieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.

(7)   Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben. 

(8)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

§ 4.1 Lieferzeiten 

(1)   Im Angebot oder im Vertrag genannte Lieferfristen oder Übergabetermine sind unverbindliche Angaben auf Grundlage der üblichen Lieferzeiten für vergleichbare Waren. Derartige Angaben sorgen nicht dafür, dass es sich um sog. Fixgeschäfte handelt.

(2)   Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches dem Auftragnehmer liegen (z. B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und oder Gasausfall, Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.

(3)   Entsteht dem Kunden wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Ungeachtet dessen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4)   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen.

(5)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

(6)   Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.

(7)   Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah unterrichten.

§ 4.2 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes, Eigentumsvorbehalt

(1)   Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers dem Auftragnehmer oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

(2)   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Transportversicherung im Wert von EUR 500,00 besteht für jede Lieferung.

(3)   Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet in Empfang zu nehmen.

(4)   Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

(5)   Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).

§ 5 Zahlung

(1)   Für die Nutzung der SaaS-Lösung fällt eine monatliche Gebühr oder eine Pauschale für eine bestimmte Menge an, deren Höhe sich aus der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers ergibt. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Gebühr monatlich von seinem angegebenen Zahlungsmittel einzuziehen oder per Rechnung zu bezahlen. Für Dienstleistungen im Allgemeinen können zusätzliche Servicegebühren anfallen.

(2)   Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Erhalt der Rechnung unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird mit dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage ab Rechnungsstellung. Die Zahlung ist mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln möglich.  

(3)   Die Zahlung der monatlichen Gebühr erfolgt im Voraus. Im Falle einer nicht erfolgreichen Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einer Sperrung des Zugangs schriftlich oder per E-Mail benachrichtigen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen.

(4)   Alle Preise auf der Homepage des Auftragnehmers sind als Nettopreise aufgeführt. Preise in Angeboten können abweichen. 

(5)   Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6)   Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder einen Rechtsanwalt entstehen.

(7)   Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Schutzrechte des Auftragnehmers und Dritter

(1)   Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer.

(2)   Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse alle ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3)   Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden. 

(4)   Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, soweit die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten.

§ 7 Vertraulichkeit 

(1)   Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2)   Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3)   Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4)   Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5)   Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a)     bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; 

b)     der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c)     der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6)   Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1)   Der Vertrag wird für die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 8 sind darauf nicht anwendbar.  

(2)   Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber jeweils um ein weiteres Jahr und kann mit einer Frist von 1 Monat zum Laufzeitende gekündigt werden.

(3)   Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags maximal im ein weiteres Jahr. 

(4)   Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats für Verbraucher und einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit für Unternehmer. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.  

(5)   Das Recht zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Auftragnehmers liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mehr als zweimal mit den Zahlungen in Verzug geraten ist, wenn er vorsätzlich gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt und/oder vorsätzlich oder fahrlässig verbotene Handlungen begangen hat oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

(6)   Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die gilt insbesondere für Service und Supportleistungen, da die langfristig kalkuliert werden. 

§ 9 Haftung und Gewährleistung

(1)   Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach auf den jährlichen Netto-Auftragswert begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 EUR.

(2)   In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Absatz (3) nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Absatz (3) ausgeschlossen.

(3)   Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4)   Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Absätze (3) mit den genannten Ausnahmen ebenfalls. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die Risiken von Cyberkriminalität zu minimieren. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber entstehen, ist ausgeschlossen.

(5)   Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(6)   Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung der Daten durch den Auftraggeber hätte vermieden werden können.

(7)   Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(8)   Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 10 Datenschutz

(1)   Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Auftraggebers kann es notwendig werden, auf Datensätze des Auftraggebers zuzugreifen. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.

(2)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren und die Daten und Informationen innerhalb der Europäischen Union aufzubewahren. 

(3)   Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

(4)   Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://viscan.de/privacy-policy

(5)   In bestimmten Fällen vereinbaren wir zusätzlich mit unseren Kunden eine AVV und wir verweisen hiermit auf unsere TOM’s welche auf Anfrage umgehend bereitgestellt werden. 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)   Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4)   Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

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